> Die Speicherung der strittigen Verbindungsdaten verbietet das
> Telekommunikationsgesetz. Das Urteil ist aber nur zwischen dem Kläger
> Holger Voss und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche
> Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der
> Daten anderer Kundinnen und Kunden verweigert das Unternehmen bislang.
>
> Deshalb hat der Frankfurter Jurist Patrick Breyer einen Mustertext
> für eine Klage entworfen, mit dem auch andere Kundinnen bzw. Kunden gegen
> die Speicherung ihrer Daten klagen können.
Wäre das wirklich sinnvoll, dass die ohnehin begrenzte Kapazität der
Gerichte für eine größere Zahl klagender T-Online-Kunden verwendet
würde (die Richter dürften auch so schon genug zu tun haben)?
Wäre es nicht besser, die Betroffenen würden ersteinmal mit einer
Abmahnung versuchen, T-Online zur Unterlassung der Datenspeicherung
zu bewegen und die Sache so unkomplizierter zu regeln? Oder wäre das
aus irgendeinem Grund nicht möglich?
> Telekommunikationsgesetz. Das Urteil ist aber nur zwischen dem Kläger
> Holger Voss und der Deutschen Telekom unmittelbar wirksam. Die Deutsche
> Telekom will dem Urteil daher nur für den Kläger nachkommen. Die Löschung der
> Daten anderer Kundinnen und Kunden verweigert das Unternehmen bislang.
>
> Deshalb hat der Frankfurter Jurist Patrick Breyer einen Mustertext
> für eine Klage entworfen, mit dem auch andere Kundinnen bzw. Kunden gegen
> die Speicherung ihrer Daten klagen können.
Wäre das wirklich sinnvoll, dass die ohnehin begrenzte Kapazität der
Gerichte für eine größere Zahl klagender T-Online-Kunden verwendet
würde (die Richter dürften auch so schon genug zu tun haben)?
Wäre es nicht besser, die Betroffenen würden ersteinmal mit einer
Abmahnung versuchen, T-Online zur Unterlassung der Datenspeicherung
zu bewegen und die Sache so unkomplizierter zu regeln? Oder wäre das
aus irgendeinem Grund nicht möglich?