Das ius ad bellum – das Recht zum Krieg – war nebem dem ius in bello eine der beiden Bestandteile des „bellum iustum„, der Lehre vom gerechten Krieg.
In dieser Lehre vom bellum iustum beantwortete das ius ad bellum die Frage, wer aus welchen Gründen wozu Krieg führen durfte.
Hiernach erforderte das ius ad bellum:
* legitima auctoritas bzw. legitima potestas: eine rechtmäßige Autorität, in der Regel also ein Staat;
* causa iusta: das Bestehen eines zulässigen und „gerechten“ Kriegsgrundes;
* recta intentio: die gerechte Absicht der kriegsführenden Parteien;
* ultima ratio: der Krieg musste das letzte Mittel zur Wiederherstellung des Rechts sein;
* iustus finis: es musste die Aussicht auf (anschließenden) Frieden mit dem Kriegsgegner bestehen;
* proportionalitas: die Verhältnismäßigkeit der Reaktion musste gewahr sein.
https://www.proverbia-iuris.de/ius-ad-bellum/
Mir scheint, die "ethnische Säuberung" Nord-Syriens, damit dann da "kulturelle und religiöse Vielfalt gelebt wird", war auch nicht rechtlich gedeckt.
(Aber: Nachdem Boog, der einzige dt. Experte dazu, vor zwei Jahren verstorben ist, gibts ja nun keinen mehr, der sich auf Deutsch qualifiziert dazu aus dem Fenster lehnen könnte.)