Für Herrn deMaiziére besteht unter gegebener Gesetzeslage und dem,
was bisher bekannt wurde, der Verdacht des Landesverrats. Natürlich
gilt auch für ihn bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Aber dass bisher niemand die Aufhebung der Immunität und ernsthafte
Ermittlungen erwägt, zeigt eigentlich, dass wir nicht mehr in einem
demokratischen Rechtsstaat leben. Wenn nichts passiert, muss sich
doch wirklich niemand wundern, wenn irgendwer das Gesetz selbst in
die Hand nimmt. So etwas könnte man dann auch nicht mehr als "Terror"
sondern allenfalls mit "Widerstand" bezeichnen.
StGB
§ 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen
oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung
von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Und Staatsanwälte müssten eigentlich mindestens die Aufhebung der
Immunität des mutmaßlichen Landesverräters beantragen:
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat
bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die
Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder
Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat
angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.
was bisher bekannt wurde, der Verdacht des Landesverrats. Natürlich
gilt auch für ihn bis zu einer Verurteilung die Unschuldsvermutung.
Aber dass bisher niemand die Aufhebung der Immunität und ernsthafte
Ermittlungen erwägt, zeigt eigentlich, dass wir nicht mehr in einem
demokratischen Rechtsstaat leben. Wenn nichts passiert, muss sich
doch wirklich niemand wundern, wenn irgendwer das Gesetz selbst in
die Hand nimmt. So etwas könnte man dann auch nicht mehr als "Terror"
sondern allenfalls mit "Widerstand" bezeichnen.
StGB
§ 94
Landesverrat
(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen
oder eine fremde Macht zu begünstigen,
und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. eine verantwortliche Stellung mißbraucht, die ihn zur Wahrung
von Staatsgeheimnissen besonders verpflichtet, oder
2. durch die Tat die Gefahr eines besonders schweren Nachteils für
die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
Und Staatsanwälte müssten eigentlich mindestens die Aufhebung der
Immunität des mutmaßlichen Landesverräters beantragen:
§ 258
Strafvereitelung
(1) Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat
bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die
Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder
Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3) Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat
angedrohte Strafe.
(4) Der Versuch ist strafbar.