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  • interessante sache

648 Beiträge seit 13.03.2003

Re: Ein echter Habeck -> Rückbau: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.

SATFVT schrieb am 25.03.2024 10:25:

Ich habe das für dich mal Fett gekennzeichnet

SATFVT schrieb am 25.03.2024 09:56:

Der Netzbetreiber kann das mit dem Grundstückseigentümer klären ob, wann und wo auf den Rückbau verzichtet werden kann.

Grundsätzlich falsch für Leitungen auf Gründstücken in Privateigentum, wenn die Duldungspflicht wegfällt.

Nicht der Netzbetreiber klärt da irgendwas, sondern der Grundstückseigentümer entscheidet wie verfahren wird und ob der Netzbetreiber zurückbauen muss.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. (2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
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