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  • Quantium40

mehr als 1000 Beiträge seit 12.02.2009

Mal so in den Raum gefragt

Müsste nicht das nicht-weiterleiten der Haftbefehle grunsätzlich
entweder unter § 257 StGB Begünstigung oder sogar § 258a
Strafvereitelung im Amt fallen?
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