Quantium40 schrieb am 10. Dezember 2010 19:45
> Müsste nicht das nicht-weiterleiten der Haftbefehle grunsätzlich
> entweder unter § 257 StGB Begünstigung oder sogar § 258a
> Strafvereitelung im Amt fallen?
In dem Falle würde aber nur deutsches Recht ziehen, und nicht
Kriegsrecht eines faschistischen Imperiums. (Ich bezeichne USA
keinesfalls als faschistisches Imperium, auch wenn es so aussieht.
Das ist einfach ein Zitat.)
> Müsste nicht das nicht-weiterleiten der Haftbefehle grunsätzlich
> entweder unter § 257 StGB Begünstigung oder sogar § 258a
> Strafvereitelung im Amt fallen?
In dem Falle würde aber nur deutsches Recht ziehen, und nicht
Kriegsrecht eines faschistischen Imperiums. (Ich bezeichne USA
keinesfalls als faschistisches Imperium, auch wenn es so aussieht.
Das ist einfach ein Zitat.)