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  • Styl

708 Beiträge seit 15.05.2018

Es gibt noch eine weitere rechtliche Hürde:

Wenn die Entschädigung für eine Enteignung so kostspielig ist, dass dadurch der parlamentarisch verantwortete Landeshaushalt in Schieflage gerät, kann das Volksbegehren unzulässig sein. Zudem gilt in Berlin ab kommenden Jahr die grundgesetzliche "Schuldenbremse" (Artikel 109).

Eine verfassungskonforme Finanzierung wäre damit wohl nur schwer möglich. Außerdem der Ankauf von Immobilien ist nicht unbedingt mit dem Begriff "zum Fenster hinauswerfen" gleichzusetzen.

Diese Diktion kann wohl nur von Aussenseitern kommen, die von Wirtschaften im allerbesten Fall nur so viel verstehen, wie unbedigt lebensnotwendig ist. Es sind dies zumeist jene irrelevanten Beitragszahler, die am lautesten Schreien wenn der Staat Gelder ausgibt, die nicht direkt in ihre Taschen fließen.

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