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mehr als 1000 Beiträge seit 01.12.2023

Besserer Ansatz: Staatsangehörigkeit nach Antrag + Probezeit.

Von "Automatismen" halte ich nicht viel. Warum muss ein Mensch, der vor x Jahren nach Deutschland als Flüchtling gekommen ist, automatisch zum Staatsbürger gemacht werden? Wo ist die Frage nach dem "Interessenausgleich", vulgo, welchen Vorteil hat die Gesellschaft von dieser Regelung?

Ich hätte einen anderen Vorschlag.

Punkt 1: Staatsbürgerschaft gibt es nur auf Antrag.
Der Antrag kann bereits während der Dauer des Asyls beantragt werden, jedoch frühestens ein Jahr nach Aufnahme als Asylsuchender und mit Nachweis von Integrationsbemühungen u.a. (erfolgreich und vollständig besuchte Grundkurse deutsche Sprache).

Punkt 2: Staatsbürgerschaft gibt's nur nach Probezeit.
Die Probezeit von drei Jahren beginnt mit positiven Bescheid des Einbürgerungsverfahrens. Die Probezeit enthält verschiedene vom Antragstellenden zu erbringende Leistungen:
-> Minderjährige bis 18 Jahre (biologisch/nachweislich) werden mit ihren Eltern gemeinsam eingebürgert. Es gilt die Schulpflicht mit Beginn des Einbürgerungsverfahrens.
-> Azubis ab dem 18. Lebensjahr: nach einer Karenzzeit von höchstens 3 Monaten muss der Antragstellende bzw. das Kind des Antragstellenden einen Ausbildungs- oder Studienplatz vorweisen.
-> Erwerbsarbeit. Nach einer Karenzzeit von höchstens 3 Monaten muss der Antragstellende einer Erwerbsarbeit nachgehen. In den drei Jahren dürfen maximal 3 Monate Erwerbslosigkeitszeit anfallen (Jobwechsel, Kündigung), d.h. es sind mindestens 30 Monate Erwerbsarbeit zu leisten.
-> Menschen im Renteneintrittsalter: ab dem 60. Lebensjahr verkürzt sich die zu leistende Erwerbsarbeitsphase auf 12 Monate, ab dem 63. Lebensjahr entfällt sie ganz.
-> Senioren: ab dem 70. Lebensjahr verkürzt sich die Probezeit auf 12 Monate. Ab dem 80. Lebensjahr entfällt die Probezeit gänzlich.

Punkt 3: Straffreiheit des Antragstellenden
Für den Erwerb der Staatsbürgerschaft ist die Straffreiheit eine Bringpflicht des Antragstellenden. Sowohl er als auch die zuständigen Behörden sind zur Kooperation verpflichtet, um die Straffreiheit möglichst lückenlos feststellen zu können.
-> Der Antragstellende muss straffrei in Deutschland sein und darf auch keiner Strafverfolgung in seinem Herkunftsland "entkommen" sein. Ausnahme: politische oder religiöse Verfolgung und damit in Verbindung stehende "Strafverfolgung".
-> Während der o.g. Probezeit muss der Antragstellende straffrei bleiben.
-> Straffreiheit bedeutet, dass der Antragstellende in Summe weniger als ein Jahr "Bewährungsstrafen" erhalten haben darf. Freiheitsstrafen, auch weniger als ein Jahr, gelten nicht als "straffrei". Zudem darf es maximal drei Justizverfahren gegeben haben (Three Strikes), auch wenn sie in Summe kein Jahr Bewährungsstrafen ergeben hätten. Der Antragstellende darf zudem nur maximal dreimal polizeilich auffällig werden (Parksünden zählen nicht).

Punkt 4: Ausgeschlossen vom Erwerb der Staatsbürgerschaft sind:
Bestimmte Menschen sind vom Erwerb der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen. Begründung liegt hier in der Fürsorge- und Schutzpflicht des Staates gegenüber seinen Bürgern.
-> Straffällig gewordene Asylsuchende (s.o.)
-> Mitglieder organisierter krimineller Vereinigungen / "Clans"
-> Geduldete (Ausreisepflichtige Menschen, die nicht abgeschoben werden können)
-> In einer internationalen Polizeidatenbank als "Terroristen" geführte Menschen
-> Menschen, die mit einer Terrororganisation offen sympathisieren

Punkt 5: Wiederholungsanträge und Scheitern des Einbürgerungsverfahrens
Jedem Menschen, der nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist vom Erwerb der Staatsbürgerschaft, kann bis zu zwei Versuche zum Erwerb der Staatsbürgerschaft nutzen.
-> Beispiel 1: der Antragstellende verliert wiederholt während der Probezeit seinen Arbeitsplatz und kann nicht mehr die 30 Monate Erwerbsarbeit in den 3 Jahren erreichen. Das Einbürgerungsverfahren ist gescheitert, der Antragstellende darf erneut beantragen.
-> Beispiel 2: der Antragstellende verliert auch beim zweiten Versuch zu oft die Erwerbsarbeit. Das Einbürgerungsverfahren ist gescheitert und ein erneuter Antrag ist nicht zulässig.
-> Beispiel 3: der Antragstellende wird straffällig während der Probezeit. Das Einbürgerungsverfahren scheitert. Aufgrund seiner Straffäligkeit ist ein erneuter Antrag nicht zulässig.

Punkt 6: Konsequenzen aus einem erfolgreichen/erfolglosen Einbürgerungsverfahren
-> Im Erfolgsfalle ist der Antragstellende mit Verstreichen des letzten Tages der Probezeit ein Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland.
-> Im Falle des Scheiterns hat der Antragstellende erhält der Antragstellende ein Karenzvisum über 6 Monate. Er ist verpflichtet, während dieser Zeit das Land zu verlassen.
-> Das Karenzvisum wird nicht erteilt, wenn der Betroffene straffällig geworden ist. Die Abschiebung wird innerhalb von 7 Tagen vollzogen.

Punkt 7: Alternative Wege zum Erwerb der Staatsbürgerschaft
Es gibt keine alternativen Wege zum Erwerb der Staatsbürgerschaft.

Wäre doch mal ein Ansatz, oder?

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (02.12.2023 01:56).

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