Das was hier genannt wird, ist doch nur die Spitze des Eisbergs, dessen Flut uns nach der Zeichnung des UN-Migrationspaktes erwartet. Nur Augenwischerei um von den tatsächlichen Bedrohungen abzulenken. Da mir hier immer wieder entgegen schlägt, dass der UN-Migrationspakt doch gar keine verbindlichen Verpflichtungen enthalten würde, antworte ich hier mal nicht wie sonst üblich, wer unterschreibt einen Vertrag, den er ohnehin nicht einhalten will? Diesmal etwas ausführlicher.
Ich zitiere zunächst aus den Rechtsgutachten namhafter Autoren:
Prof. Vosgerau:
Zitat S. 10
Demgegenüber gilt: völkerrechtliche Bindung, d.h. vor allem Selbstbindung und Selbst- verpflichtung von Staaten, ist in der Sache immer primär politischer Natur. Es mag übrigens mit diesem Umstand in Zusammenhang stehen, daß in der von Harbarth/Wadephul verfaßten Argumentationshilfe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion nun nicht einmal mehr von einem „politisch, nicht jedoch rechtlich verbindlichen“ Abkommen die Rede ist, sondern der GCM dort nun als „rechtlich nicht verbindliche Absichtserklärung“ be- zeichnet wird.28 Gegenüber solchen Versuchen der Umakzentuierung des GCM in Richtung „eigentlicher Unverbindlichkeit“ muß aber gelten, daß ein Staat, der seine künftige Migrations-, Einwanderungs- und Asylpolitik in der Tat weiter unabhängig von den umfangreichen Vorgaben des GCM gestalten wollte, diesen dann eben nicht unterzeichnen würde, wie es die USA, Ungarn, Österreich, Dänemark u.a. bereits angekündigt haben.
Richtig ist, daß – obwohl die Bundesrepublik Deutschland die sogenannte Fakultativ- klausel nach Art. 36 Abs. 2 IGH-Statut29 unterzeichnet hat – kein anderer Staat Deutschland beim Internationalen Gerichtshof in Den Haag auf Einhaltung des GCM verklagen könnte. Dafür kommt es aber auf die nicht leicht auslegbaren, teils selbstwidersprüchlichen Aussagen im GCM über dessen Rechtsverbindlichkeit gar nicht an, sondern dieser Umstand folgt schon daraus, daß die Selbstverpflichtung zur politischen Orientierung der eigenen Migrations- und Einwanderungspolitik an den Vorgaben des GCM nicht gegenüber einem anderen Staat, sondern letztlich „abstrakt“ gegenüber der UN oder der Weltgemeinschaft30 überhaupt erfolgt, die aber beide nicht als Kläger vor dem IGH in Betracht kommen.
Prof. Geistlinger (Österreich):
S. 2
„Aber er“ (gemeint: der Pakt) „ist Ausdruck des politischen Willens und des Ehrgeizes der internationalen Gemeinschaft als Ganzes für eine angestrengtere Kooperation und Solidarität mit Flüchtlingen und den betroffenen Gastländern. Er wird durch freiwillige Beitragsleistungen umgesetzt werden, um kollektive Ergebnisse und einen Fortschritt in Richtung auf seine Zielsetzungen, wie unten in Ziffer 4 dargelegt, zu erreichen. Diese Beitragsleistungen werden von jedem Staat und betreffendem Verantwortungsträger (stakeholder) festgelegt, wobei deren nationalen Realitäten, Möglichkeiten und Stufen der Entwicklung sowie die entsprechenden nationalen Politiken und Prioritäten berücksichtigt werden.“
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Das Ziel, den Zugang zu Lösungen in Drittstaaten auszuweiten, steht in diametralem Widerspruch zum Ansatz der Genfer Flüchtlingskonvention samt Protokoll und bietet allein für sich ein selbstredendes Beispiel für die dem Globalen Pakt zu eigene Überschreitung des rechtlichen Rahmens der Genfer Flüchtlingskonvention samt Protokoll 1967, aber auch des bisherigen Ansatzes des UNHCR auf dem Boden seines Handbuchs und der Beschlüsse seines Exekutivkomitees.
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Möglichkeit des UNHCR, den Globalen Flüchtlingspakt als Richtschnur für die Interpretation, Handhabung und Weiterentwicklung der Staatenpraxis zur Genfer Flüchtlingskonvention zu nehmen. Dies kann man aus seiner Handhabung des von ihm entwickelten Handbuches zur Genfer Flüchtlingskonvention ableiten. Dieses an und für sich nicht verbindliche Dokument, das dementsprechend als „soft law“ bezeichnet wird, wird in der Praxis von Flüchtlingsbehörden, Gerichten und anderen zuständigen Organen der Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention als Anleitung herangezogen und dementsprechend angewandt. Der Globale Flüchtlingspakt geht über den Inhalt des Handbuchs und noch mehr über den Text der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls 1967 deutlich hinaus. Es werden sich naturgemäß mehr und mehr Beispiele in der zukünftigen Staatenpraxis zur Genfer Flüchtlingskonvention finden, die sich ausdrücklich auf den Globalen Flüchtlingspaket beziehen und daher dazu beitragen werden, eine vertragsbezügliche Rechtsauffassung und damit einhergehende Staatenpraxis zu dokumentieren. Die Entstehung von Gewohnheitsrecht oder allgemeinen Rechtsgrundsätzen zum Flüchtlingsrecht in Ergänzung und Ausdehnung der Genfer Flüchtlingskonvention ist daher abzusehen.
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Allerdings überschreitet der Inhalt des Globalen Migrationspaktes das derzeit geltende so genannte völkerrechtliche Migrationsrecht massiv. Streng genommen gibt es anders, als dies die IOM propagiert, den völkerrechtlichen Rechtsbegriff „Migrant/Migrantin“ im Unterschied zu demjenigen des „Flüchtlings im Verständnis der Genfer Flüchtlingskonvention“ nicht.
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Dies folgt aus der den Globalen Pakt durchziehenden Verwässerung von legaler und illegaler Migration. Wo der Globale Pakt von Migration spricht, unterscheidet er häufig nicht zwischen diesen beiden Formen und bezieht damit auch illegale Migration in seine positive Grundhaltung zu Migration schlechthin ein.
Zitate aus dem Migrationspakt:
Wir haben gelernt, dass Migration ein bestimmendes Merkmal unserer globalisierten Welt ist, Gesellschaften innerhalb aller Regionen und über sie hinaus verbindet und alle unsere Länder zu Herkunfts-, Transit- und Zielländern macht.
Mit diesem umfassenden Ansatz wollen wir eine sichere, geordnete und reguläre Migration erleichtern und gleichzeitig das Auftreten und die negativen Auswirkungen irregulärer Migration durch internationale Zusammenarbeit und eine Kombination der in diesem Pakt dargelegten Maßnahmen reduzieren.
Wir verpflichten uns zur Verstärkung unserer Anstrengungen, korrekte, aktuelle, zugängliche und transparente Informationen zu Migrationsfragen für Staaten, Gemeinschaften und Migranten in allen Phasen der Migration bereitzustellen, verfügbar zu machen und unter ihnen zu verbreiten. Wir verpflichten uns ferner, diese Informationen zur Entwicklung einer Migrationspolitik zu verwenden, die für alle Beteiligten ein hohes Maß an Planbarkeit und Rechtssicherheit schafft.
Wir verpflichten uns, Arbeitsmigranten aller Qualifikationsniveaus dabei zu helfen, in den Zielländern Zugang zu Sozialschutz zu erhalten und von der Übertragbarkeit geltender Sozialversicherungs- und erworbener Leistungsansprüche in ihren Herkunftsländern oder beim Entschluss zur Aufnahme einer Beschäftigung in einem anderen Land zu profitieren.
Wir werden den Globalen Pakt in Zusammenarbeit und Partnerschaft mit Migranten, der Zivilgesellschaft, Migranten- und Diasporaorganisationen, religiösen Organisationen, lokalen Behörden und Gemeinwesen, dem Privatsektor, Gewerkschaften, Parlamentsabgeordneten, nationalen Menschenrechtsinstitutionen, der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, der Wissenschaft, den Medien und anderen relevanten Interessenträgern umsetzen.
Wir legen allen Mitgliedstaaten nahe, so bald wie möglich ambitionierte nationale Strategien zur Umsetzung des Globalen Paktes zu entwickeln und die Fortschritte auf nationaler Ebene regelmäßig und auf inklusive Weise zu überprüfen, beispielsweise durch die freiwillige Ausarbeitung und Anwendung eines nationalen Umsetzungsplans.
Die richtige Konsequenz daraus war es für Bundeskanzler Kurz in Österreich, die Unterzeichnung dieses dubiosen UN-Migrationspakt abzusagen. Viele andere Länder haben ebenfalls schon abgesagt oder waren von Anfang an nicht dabei. In Deutschland läuft gerade eine Petition gegen die Unterzeichnung, die trotz aller "Störungen" innerhalb weniger Tage über 50.000 Zeichner fand. Angestrebte Petitionen wurden dabei lange hinaus gezögert, einfach nicht angenommen. Man kann hier nur hoffen, dass in der deutschen Politik bald wieder die Vernunft einkehrt und die Unterzeichnung des UN-Migrationspakt abgewendet werden kann.
Theoretisch kann man zwar auch wieder "aussteigen", allerdings stellt sich dann wieder die Eingangsfrage. Warum sollte jemand etwas unterschreiben, was er ohnehin nicht umsetzen möchte? Ich unterschreibe doch auch keinen Vertrag, bei dem ich im Vorfeld schon weiß, dass ich ihn nicht erfüllen möchte? Das ist doch alles einfach absurd!
Quellen:
1. Gutachten https://www.publicomag.com/wp-content/uploads/2018/11/Compact-Gutachten_.pdf
2. Gutachten https://www.bmoeds.gv.at/cms/site/attachments/1/1/6/CH1669/CMS1542712326916/auswirkungenannahmeglobmigrationspakt.pdf
3. Petition https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_11/_01/Petition_85565.nc.html