Karolis schrieb am 25.08.2022 14:59:
Wegen des Vieraugenprinzips.
Grundlage ist wohl (BGB) § 181
"Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht."