Naja, ganz so hat der EUGh das natürlich nicht gesagt, aber er sagt so Sachen wie - BF ist der Beschwerdeführer, also Nawalny, ich zitiere:
b. Der zweite, dritte und vierte Vorfall (8. und 9.5.2012)
(107) Der Bf. wurde dreimal während eines Treffens im
Rahmen eines öffentlichen »Rundgangs« festgenom-
men, der als Form von Protest abgehalten wurde. [...] Er
akzeptierte, dass diese Zusammentreffen Äußerungs-
formen einer Gruppe von Unterstützern der Opposition
waren, um ihre Unzufriedenheit mit der Verlängerung
des Mandats von Herrn Putin als Präsident zu zeigen. [...]
(108) Der GH beobachtet, dass die fraglichen »Rund-
gänge« Personengruppen umfassten, die auf koordi-
nierte und zweckgerichtete Weise agierten – in diesem
speziellen Fall aus politischen Gründen; diese Zusam-
menkünfte zählten ungefähr 170, 50 bzw. 50-100 Per-
sonen und waren friedlich. Unter Berücksichtigung des
Zwecks und des Formats der »Rundgänge«, nämlich
die Äußerung der persönlichen Ansichten einer Grup-
pe von Personen, befindet der GH, dass sie unter den
Begriff der »Versammlung« nach Art. 11 EMRK fielen.
Der Bf. beabsichtigte, an diesen öffentlichen Zusam-
menkünften teilzunehmen und hat das nie bestritten.
Auch wenn er sie nicht als »Märsche« oder »Zusammen-
treffen« ansah, die einer Anmeldung nach dem anwend-
baren nationalen Recht unterlagen, übte er sein Recht
auf Versammlungsfreiheit nach Art. 11 EMRK aus. Nach
Ansicht des GH stellten seine Festnahmen, Überstellung
in eine Polizeistation, Haft und die folgenden Sanktio-
nen eine »Einschränkung« iSd. Art. 11 Abs. 2 EMRK dar
und somit einen Eingriff in sein Recht auf eine friedli-
che Versammlung nach Abs. 1.