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  • Artikel20Grundge

mehr als 1000 Beiträge seit 24.09.2009

Es ist vielleicht besser über Neoliberalisierung der Parteien zu reden

Gut, Müller als alter SPD-Mann hat da noch eine emotionale Bindung. Aber tatsächlich ist der Verein doch tod. Es lohnt sich nicht über tote zu sprechen, auch wenn die noch etwas durch die Straßen wackeln, wie in schlechten Zombie filmen.

Sich der Parole von der Sozialdemokratisierung zu widersetzen, ist ausgesprochen schwierig, weil sie in weiten Kreisen verankert ist. Und weil die SPD selbst in einem so desolaten Zustand ist, wurde von dort auch nicht widersprochen. Umso wichtiger ist es, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger diese groß angelegte Manipulation erkennen und ihr widersprechen. (Albrecht Müller)

Auch "die linke" hat sich dem neoliberalen Narrativ unterworfen. Ich beobachte das gerade life in Bremen. Habe erst letzte Woche mit einem Senatsbeamten gesprochen der sich gefreut hat das sich trotz einer Linken Senatorin praktisches nichts ändern wird.

Wenn das mal kein Desaster ist. Welchen Sinn machen da Wahlen?

Im Prinzip haben wir es bei den Parteien mit krimineller Vereinigungen zutun, die sich des Staates ermächtigt haben. Sie dürfen lügen, betrügen wie es ihnen gefällt. Denn Sie wissen die Oligarchie hinter sich.

Mir fällt in diesem Zusammenhang ein Gesetz ein was sich die Parteien zum eigenen Schutz erschaffen haben. § 129 Bildung krimineller Vereinigungen | Absatz (3)
Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Vereinigung eine politische Partei ist...
- offener geht es nicht

Die Parteien die dieses Gesetz gemacht haben geben zu das sich ihr Handel mit unter nicht von der einer krimineller Vereinigungen unterscheidet.

§ 129 Bildung krimineller Vereinigungen
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.

(2) Eine Vereinigung ist ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Vereinigung eine politische Partei ist, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat,
2. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
3. soweit die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung Straftaten nach den §§ 84 bis 87 betreffen.

(4) Der Versuch, eine in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bezeichnete Vereinigung zu gründen, ist strafbar.

(5) 1 In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. 3In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Zweck oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet ist, in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c, d, e und g bis m, Nummer 2 bis 5 und 7 der Strafprozessordnung genannte Straftaten mit Ausnahme der in § 100b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g der Strafprozessordnung genannten Straftaten nach den §§ 239a und 239b des Strafgesetzbuches zu begehen.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Absätzen 1 und 4 absehen.

(7) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter
1. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden können;

erreicht der Täter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern, oder wird es ohne sein Bemühen erreicht, so wird er nicht bestraft.

PS: Sind die Berufsverbote für Kommunisten vergessen? Der Mord an Rosa Luxemburg, auch? Schröderes Agenda 2010 oder Schmidt Nachrüstung? etc. etc. Also Sozialdemokraten sind meiner Meinung nach verzichtbar.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (01.10.2019 15:11).

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