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  • Nachtschicht

664 Beiträge seit 12.03.2004

Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
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https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html

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