Nachtschicht schrieb am 09.04.2022 06:11:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 26
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.
...https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html
Das wurde wohl mit dem Jugoslawienkrieg in die Tonne gekickt.