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  • Alex Riemenschneider

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Re: Diesmal gebe ich Herrn von der Schulenburg Recht

Klaus N schrieb am 21.08.2023 14:47:

B.Eckstein schrieb am 21.08.2023 13:53:

ja, die UN-Charta sollte die Basis sein. Und ja, viele Länder haben diese viel zu oft verletzt.
Der Mechanismus der ständigen 5 Veto-Mächte im Sicherheitsrat führt diese Idee leider sehr schnell und immer wieder an die Grenzen.
Bevor die Charta wirklich funktioniert, muss zumindest das geändert werden. Die Frage ist nur, wie?

Mein bevorzugter Mechanismus wäre, Vetomächten, die einen Angriffskrieg betreiben, für die Dauer dieses Krieges das Vetorecht zu entziehen. Die Feststellung des Angriffskriegs müsste von der Vollversammlung getroffen werden.

Ist schon teilweise in der UN Charta vorgesehen. Allerdings nur für die Fälle des Kapitel VI und von Artikel 52 Absatz 3:

(3) Beschlüsse des Sicherheitsrats über alle sonstigen Fragen bedürfen der Zustimmung von neun Mitgliedern einschließlich sämtlicher ständigen Mitglieder, jedoch mit der Maßgabe, daß sich bei Beschlüssen auf Grund des Kapitels VI und des Artikels 52 Absatz 3 die Streitparteien der Stimme enthalten.

Artikel 27 Abs. 3

KAPITEL VI
Die friedliche Beilegung von Streitigkeiten

Artikel 52
(1) Diese Charta schließt das Bestehen regionaler Abmachungen oder Einrichtungen zur Behandlung derjenigen die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit betreffenden Angelegenheiten nicht aus, bei denen Maßnahmen regionaler Art angebracht sind; Voraussetzung hierfür ist, daß diese Abmachungen oder Einrichtungen und ihr Wirken mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen vereinbar sind.
(2) Mitglieder der Vereinten Nationen, die solche Abmachungen treffen oder solche Einrichtungen schaffen, werden sich nach besten Kräften bemühen, durch Inanspruchnahme dieser Abmachungen oder Einrichtungen örtlich begrenzte
Streitigkeiten friedlich beizulegen, bevor sie den Sicherheitsrat damit befassen.
(3) Der Sicherheitsrat wird die Entwicklung des Verfahrens fördern, örtlich begrenzte Streitigkeiten durch Inanspruchnahme dieser regionalen
Abmachungen oder Einrichtungen friedlich beizulegen, sei es auf Veranlassung der beteiligten Staaten oder auf Grund von Überweisungen durch ihn selbst.
(4) Die Anwendung der Artikel 34 und 35 wird durch diesen Artikel nicht beeinträchtigt.

Das Problem ist vielmehr, dass der Sicherheitsrat nichts beschließen kann, was den Krieg stoppt. Dazu hätte eigentlich schon die Anordnung des Internationalen Gerichtshof vom 16.03.2022 ausgereicht, nach der Russland seine Truppen unverzüglich aus der Ukraine abziehen muss. Russland ignoriert aber entgegen Artikel 94 Absatz 1 diese Anordnung.

Die nächste Stufe, die der Sicherheitsrat theoretisch gehen könnte wäre die Autorisierung von Waffengewalt gegen Russland. Das hätte aber andere Konsequenzen und würde auch nicht mehr Effekt haben als eine Deklaration nach Artikel 51 zur kollektiven Verteidigung der Ukraine.

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