> Das ist der klassische Fall von unlawful combattands.
>
> Die Leute waren bewaffnet und im Auftrag der VSA unterwegs. Damit
> also ein legitimes militaerisches Ziel fuer den irakischen
> Widerstand.
Das mag ja sein, aber nach der offiziellen Einstellung der
Kampfhandlungen gelten solche Handlungen als Guerillia krieg. Eine
etwaige Standrechtliche Erschiesseung der "unlawful combattands"
waere durch die Haager Landkriegsordnung gedeckt. Muss man nicht
gutfinden, ist aber so.
Gruss yens
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> Die Leute waren bewaffnet und im Auftrag der VSA unterwegs. Damit
> also ein legitimes militaerisches Ziel fuer den irakischen
> Widerstand.
Das mag ja sein, aber nach der offiziellen Einstellung der
Kampfhandlungen gelten solche Handlungen als Guerillia krieg. Eine
etwaige Standrechtliche Erschiesseung der "unlawful combattands"
waere durch die Haager Landkriegsordnung gedeckt. Muss man nicht
gutfinden, ist aber so.
Gruss yens