0nliner schrieb am 24. Mai 2004 9:58
>
> Nur wenn Bush oder ein anderes Staatsoberhaupt in Deutschland ist,
> darf er nach § 103 StGB nicht beleidigt werden ...
Diese Einschränkung gilt nur für Regierungsmitglieder, nicht aber für
Staatsoberhäupter.
StGB § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer
Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf
ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet
beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung
beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200
anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der
Staatsanwalt stellen.
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> Nur wenn Bush oder ein anderes Staatsoberhaupt in Deutschland ist,
> darf er nach § 103 StGB nicht beleidigt werden ...
Diese Einschränkung gilt nur für Regierungsmitglieder, nicht aber für
Staatsoberhäupter.
StGB § 103 Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer
Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf
ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in
amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet
beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung
beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch
Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200
anzuwenden. Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der
Staatsanwalt stellen.