"... 3. Sicherung einer ausreichenden Risikotragfähigkeit
Die einleitend dargestellten Entwicklungen haben auch gezeigt, dass
neben der Überprüfung der Standards für den aktuariellen
„Werkzeugkasten“ auch ein Review der aufsichtsrechtlichen
„Handwerksordnung“ in Form einer Überprüfung
althergebrachter Regelungen des Aufsichtsrechts und der
Aufsichtspraxis erforderlich ist, um zu erkennen, welche Regelungen
auf
impliziten Prämissen an Kapitalmarkt und Produkten beruhen, die von
der aktuellen Marktentwicklung längst überholt wurden.
Hier sind insbesondere die Einschränkungen für den echten, faktisch
realistischerweise durchführbaren Einsatz von freier RfB und
Schlussgewinnanteilfonds zur Abwehr eines Bilanzverlusts
zu nennen (vgl. [DAV Risikotragfähigkeit], [Allerdissen, Wieacker]):
> Derzeit wird der Einsatz der freien RfB zur faktischen Abdeckung von
> Verlusten z.B. aus Kapitalmarkt-Crashs, Nachreservierungserfordernissen o.ä.
> aufsichtsrechtlich nicht zugelassen und damit der eigentliche Zweck der RfB konterkariert,
> obwohl die Verlustvermeidung durch Ausgleich von Marktwertverlusten in Folge eines Kapitalmarkt- Crashs
> oder von bilanziellen Aufwänden in Folge einer marktweiten Nachreservierung
> letztlich eine Verwendung der eingesetzten Mittel auch im Sinne der
> Versicherungsnehmer darstellt.
Eine konkrete und weitergehende Darstellung sowie die Diskussion
eines potenziellen Maßstabs für das Ausmaß des Zugriffs auf die RfB
findet sich in [Allerdissen, Wieacker].
..."
> http://papers.ica2006.com/Papiers/297/297.pdf
Ab S. 4ff
Die einleitend dargestellten Entwicklungen haben auch gezeigt, dass
neben der Überprüfung der Standards für den aktuariellen
„Werkzeugkasten“ auch ein Review der aufsichtsrechtlichen
„Handwerksordnung“ in Form einer Überprüfung
althergebrachter Regelungen des Aufsichtsrechts und der
Aufsichtspraxis erforderlich ist, um zu erkennen, welche Regelungen
auf
impliziten Prämissen an Kapitalmarkt und Produkten beruhen, die von
der aktuellen Marktentwicklung längst überholt wurden.
Hier sind insbesondere die Einschränkungen für den echten, faktisch
realistischerweise durchführbaren Einsatz von freier RfB und
Schlussgewinnanteilfonds zur Abwehr eines Bilanzverlusts
zu nennen (vgl. [DAV Risikotragfähigkeit], [Allerdissen, Wieacker]):
> Derzeit wird der Einsatz der freien RfB zur faktischen Abdeckung von
> Verlusten z.B. aus Kapitalmarkt-Crashs, Nachreservierungserfordernissen o.ä.
> aufsichtsrechtlich nicht zugelassen und damit der eigentliche Zweck der RfB konterkariert,
> obwohl die Verlustvermeidung durch Ausgleich von Marktwertverlusten in Folge eines Kapitalmarkt- Crashs
> oder von bilanziellen Aufwänden in Folge einer marktweiten Nachreservierung
> letztlich eine Verwendung der eingesetzten Mittel auch im Sinne der
> Versicherungsnehmer darstellt.
Eine konkrete und weitergehende Darstellung sowie die Diskussion
eines potenziellen Maßstabs für das Ausmaß des Zugriffs auf die RfB
findet sich in [Allerdissen, Wieacker].
..."
> http://papers.ica2006.com/Papiers/297/297.pdf
Ab S. 4ff