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  • martin-2

mehr als 1000 Beiträge seit 02.04.2003

Links und Zitate, die weh tun

Undemokratische Strukturen wie die "Kommissions-Diktaur" oder Europol
(eine Polizeibehörde ohne Kontrollgremium), werden festgeschrieben, 

Für die Todesstrafe gilt als Ausnahme eine Tötung: "um einen Aufruhr
oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen" (Titel I-2-3-c)

Artikel II-62 (2): "Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder
hingerichtet werden."
Artikel 2 des Protokolls Nr. 6 zur EMRK: "Ein Staat kann in seinem
Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder
bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden"

Artikel II-66: "Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und
Sicherheit."
Erläuterung: "Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur
auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: ... e)
rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine Verbreitung
ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken,
Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;"

Artikel II-81 (1): "Diskriminierungen, insbesondere wegen des
Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen
Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder
der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der
Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der
Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung,
sind verboten."
Erläuterung: "In Absatz 1 des Artikels 21 42 hingegen wird weder eine
Zuständigkeit zum Erlass von Antidiskriminierungsgesetzen in diesen
Bereichen des Handelns von Mitgliedstaaten oder Privatpersonen
geschaffen noch ein umfassendes Diskriminierungsverbot in diesen
Bereichen festgelegt. Vielmehr behandelt er die Diskriminierung
seitens der Organe und Einrichtungen der Union im Rahmen der Ausübung
der ihr nach anderen Artikeln der Teile I und III der Verfassung
zugewiesenen Zuständigkeiten und seitens der Mitgliedstaaten im
Rahmen der Umsetzung des Unionsrechts."
Das Verbot von Diskriminierung gilt somit nur in den Institutionen
der EU.

Artikel II-88: "Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber oder ihre jeweiligen Organisationen
haben nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten das Recht, Tarifverträge auf
den geeigneten Ebenen auszuhandeln und zu schließen sowie bei
Interessenkonflikten kollektive Maßnahmen zur Verteidigung ihrer
Interessen, einschließlich Streiks, zu ergreifen."
Erläuterung: "Die Modalitäten und Grenzen für die Durchführung von
Kollektivmaßnahmen, darunter auch Streiks, werden durch die
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten geregelt"
Das heisst, grenzüberschreitende, europaweite Streiks gibt es so
erstmal nicht. Zu diesem Punkt dann später bei "Neoliberalismus" noch
einmal mehr.

Ansonsten: Da ich nicht die Arbeit anderer noch mal machen will, hier
für Dich zum Durcharbeiten. Aber Vorsicht - einige Links stammen von
den bösen Linken. Aber wenn Du Medienkompentenz besitzt, kannst Du
Dir rausziehen, was Du brauchst. 

Guter az-Artikel
http://www.taz.de/pt/2005/05/12/a0257.nf/text

Europa: Friedensmacht oder Militärmacht?
http://www.uni-kassel.de/fb5/frieden/themen/Europa/Welcome.html

Portal gegen den friedensgefährdenden, neoliberalen, antisozialen und
imperialen EU-Verfassungsentwurf
http://www.eu-verfassung.org/

Die EU-Verfassung: ein Überblick
http://de.indymedia.org/2005/05/115242.shtml


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