auf welche " Wirksamkeit " die Verf.Gerichtsklage abzielt.
a) auf die Wirksamkeit FÜR den sich Impfenden ( für SICH SELBST) ,
b) auf die Wirksamkeit eines " durch Impfung " geimpften auf ( Schutz für ) jedwede andere Person.
Und gerade b) ist z.B. " das Erfordernis " etwa Pflegepersonal " zwangs- / bzw. PFLICHT-zuimpfen ".