Die Anmaßung fremden Urheberrechts könnte tatsächlich einen Verstoß
nach § 97 UrhG darstellen. Allerdings hat die GVU nicht selbst
gehandelt, sondern es wurde im Namen der GVU gehandelt. Die OpSec war
von der GVU beauftragt und handelte in deren Namen. Fraglich ist
daher zunächst, ob die OpSec den Auftrag der GVU überschritten hat
oder in dessen Rahmen handelte.
Den öffentlichen Informationen nach hatte die OpSec den Auftrag, die
Seite Monsterstream auszuwerten und entsprechende Takedown-Notices zu
schicken. Das Versenden eines solchen Schreibens im Namen der GVU ist
also zunächst vom Auftrag gedeckt. Da aus den verfügbaren
Informationen nicht hervorgeht, ob die GVU der OpSec eine
Prüfungspflicht auferlegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass
eine solche nicht explizit vertraglich vereinbart wurde (denn sonst
hätte die GVU die Schuld leicht auf die OpSec abwälzen und auf die
zivilrechtlichen Regelungen zur Sorgfaltspflicht für Dritte verweisen
können).
Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die OpSec noch im
Rahmen des Auftrags der GVU handelte, als sie sich fremde
Urheberrechte anmaßte. Somit ist die Handlung der OpSec der GVU
zurechenbar. Ich hoffe auf das entsprechende Verfahren.
Gruß, Alex
nach § 97 UrhG darstellen. Allerdings hat die GVU nicht selbst
gehandelt, sondern es wurde im Namen der GVU gehandelt. Die OpSec war
von der GVU beauftragt und handelte in deren Namen. Fraglich ist
daher zunächst, ob die OpSec den Auftrag der GVU überschritten hat
oder in dessen Rahmen handelte.
Den öffentlichen Informationen nach hatte die OpSec den Auftrag, die
Seite Monsterstream auszuwerten und entsprechende Takedown-Notices zu
schicken. Das Versenden eines solchen Schreibens im Namen der GVU ist
also zunächst vom Auftrag gedeckt. Da aus den verfügbaren
Informationen nicht hervorgeht, ob die GVU der OpSec eine
Prüfungspflicht auferlegt hat, muss davon ausgegangen werden, dass
eine solche nicht explizit vertraglich vereinbart wurde (denn sonst
hätte die GVU die Schuld leicht auf die OpSec abwälzen und auf die
zivilrechtlichen Regelungen zur Sorgfaltspflicht für Dritte verweisen
können).
Demzufolge muss davon ausgegangen werden, dass die OpSec noch im
Rahmen des Auftrags der GVU handelte, als sie sich fremde
Urheberrechte anmaßte. Somit ist die Handlung der OpSec der GVU
zurechenbar. Ich hoffe auf das entsprechende Verfahren.
Gruß, Alex