Die Feststellung, daß auschließlich die Zentralbank für die Ausgestaltung der Zahlungsmittel zuständig ist (und nicht die Bundesbank) ergibt sich aus einem Urteil im Zusammenhang mit einer Klage von Herrn Häring gegen den hessischen Rundfunk.
Das (Teil-)-Urteil, auf das ich mich beziehe, ist hier:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=236962&doclang=de
Dort habe ich mir vor längerer Zeit die Zeile 51 (unter vielen anderen markiert.....)
Ob das Bundesbankgesetz nun Bestand hat, oder nicht, muss wohl noch entschieden werden. Hier ist mir der Stand nicht bekannt. Grundsätzlich gilt aber das EU-Recht. Wird sicher sehr interessant.