Das ein Deutscher der noch zusätzlich eine zweite Staatsangehörigkeit haben möchte eine besondere Genehmigung benötigt, die manchmal einfach nicht erteilt wird. Während jeder Ausländer ohne große Probleme zusätzlich noch Deutscher werden kann!
Das Deutsche Staatsangehoerigkeitsgesetz (§ 25 Abs. 2 StAG) verlangt eine Genehmigung zur Beibehaltung der Deutschen Staatsangehörigkeit unter Abwaegung privater und oeffentlicher Belange (sog. Beibehaltungsgenehmigung). Können Sie keine Beibehaltungsgenehmigung vorweisen, wird die deutsche Staatsangehörigkeit annulliert.
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 25(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.04.2017 16:56).