Wie werden denn andere Massenmörder behandelt? Wie ist man z.B. mit weiblichen KZ-Wächtern umgegangen?
Als Straftatbestände kommen wohl § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 27 (Beihilfe) in Verbindung mit § 211 (Mord), § 225 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) StGB sowie insbesondere auch § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) VStGB in Betracht.
Mit den Kindern geht man so um, wie es bisher auch üblich ist bei schweren Straftätern. Bei der Vernachlässigung ist ein Sorgerecht sicher auszuschliessen.