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Avatar von -fdik-
  • -fdik-

mehr als 1000 Beiträge seit 03.06.2003

Das kann doch so schwierig nicht sein, was mit den Müttern passieren muss

Wie werden denn andere Massenmörder behandelt? Wie ist man z.B. mit weiblichen KZ-Wächtern umgegangen?

Als Straftatbestände kommen wohl § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen), § 27 (Beihilfe) in Verbindung mit § 211 (Mord), § 225 (Mißhandlung von Schutzbefohlenen) StGB sowie insbesondere auch § 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) VStGB in Betracht.

Mit den Kindern geht man so um, wie es bisher auch üblich ist bei schweren Straftätern. Bei der Vernachlässigung ist ein Sorgerecht sicher auszuschliessen.

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