better-with-bacon schrieb am 06.05.2019 11:57:
Fußgänger sind auf diesen Wegen die Schwächsten, ergo genießen sie vollen Schutz.
Gilt natürlich auch auf Fußwegen, egal ob die Benutzung mit E-Scooter nun im Allgemeinen oder im Sonderfall zugelassen wird.
Für die Ausschilderung von Kombiwegen gibt es Verwaltungsvorschriften mit allerlei Wischiwaschi-Bestimmungen, wie dass sie innerorts bei erhöhtem Fußgängeraufkommen "in der Regel" nicht zulässig sind oder nur "in besonderen Einzelfällen" linksseitig eingerichtet werden dürfen, in der Praxis setzt der Mops des Bauamtleiters auf diese Regeln sein Häufchen.