Bei gemeinsamen Rad- und Fußwegen ist gesetzlich alles geklärt. E-Scooter-Fahrer sind keine Fußgänger. Fußgänger sind auf diesen Wegen die Schwächsten, ergo genießen sie vollen Schutz. Alle anderen Verkehrsteilnehmer müssen auf diese besonders achten.
Zudem gilt natürlich § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO.