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  • Makrovir

mehr als 1000 Beiträge seit 11.12.2000

So scherzig finde ich das gar nicht..

Asylgesetz (AsylG) § 4 Subsidiärer Schutz

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Nun persönlich würde Ich die Gefahr von einer russischen Rakete getroffen zu werden durchaus als individuelle Bedrohung des Lebens werten. Immerhin werden diese Raketen ja auf ein bestimmtes Ziel (Individuum) abgefeuert..

P.S

In den 1990er Jahren hatten einige Hundert Wehrpflichtige aus der Türkei in Deutschland und anderen Ländern Asyl beantragt. Sie waren mit ihrer Kriegsdienstverweigerung an die Öffentlichkeit gegangen, hatten vor dem türkischen Konsulat, bei Pressekonferenzen oder anderen Gelegenheiten deutlich gemacht, dass sie nicht bereit waren, Dienst im türkischen Militär abzuleisten – insbesondere auf dem Hintergrund des damals aktuellen Krieges im Südosten der Türkei. Vielfach wurden ihre Anträge zunächst von den Behörden abgelehnt. In einigen Fällen gelang es tatsächlich, einen flüchtlingsrechtlichen Schutz zu erhalten. Grundlage dafür war sehr oft die Tatsache, dass sie aufgrund ihrer öffentlichen Kriegsdienstverweigerung eine zusätzliche Strafverfolgung zu erwarten hatten.

https://de.connection-ev.org/article:kriegsdienstverweigerung-und-asyl-mai-2021

Mfg Makrovir

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (20.10.2022 15:48).

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