sauseente schrieb am 01.02.2024 12:15:
Schon das sogenannte „einfrieren“ von ausländischen Vermögen ist Willkür [..]
Das Einfrieren von Geldern ist, im Rahmen einer Außen- und Sicherheitspolitik erlaubt, die die Aussetzung oder Einschränkung der wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu einem oder mehreren Drittstaaten vorsieht. Mit Sanktionen gegen Russland wurde dies z.B. durch die EU beschlossen. Danach dürfen restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen und Vereinigungen oder nichtstaatliche Einrichtungen nach Art. 215 Abs. 2 AEUV ergreifen werden. Zu diesen restriktiven Maßnahmen zählt auch das Einfrieren von russischem Vermögen von Privatpersonen wie auch vom Staat.
Für eine Beschlagnahme von russischen Zentralbankguthaben oder anderer Vermögen wie Zinsen gibt es bisher keine Rechtsgrundlage im internationalen öffentlichen Recht.