> Wo hast du den diesen Quatsch her?
Das steht im SGB II:
> § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
> (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das
> Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für
> die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20
> maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten
> Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II
> um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte
> Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder
> weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das
> Arbeitslosengeld II vollständig [1]
Im Gegensatz dazu:
> Ein Afrikaner, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, stellt die
> Würzburger Ausländerbehörden vor ein Problem: Seit Jahren
> kann der Mann kann nicht abgeschoben werden, weil er
> Formulare für einen Reisepass nicht unterschreibt und ihm
> seine Nationalität nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist ...
> er bekommt in der Unterkunft ... Sachleistungen. [2]
Während also ein unkooperativer Flüchtling dauerhaft Leistungen
erhält, werden einem unkooperativen Arbeitslosen alle Mittel
gestrichen.
[1] http://www.hartziv.org/sgb-ii/paragraph31a.html
[2] http://www.main-echo.de/regional/franken-bayern/art4022,1870153
Das steht im SGB II:
> § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
> (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das
> Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für
> die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20
> maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten
> Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II
> um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte
> Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder
> weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das
> Arbeitslosengeld II vollständig [1]
Im Gegensatz dazu:
> Ein Afrikaner, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, stellt die
> Würzburger Ausländerbehörden vor ein Problem: Seit Jahren
> kann der Mann kann nicht abgeschoben werden, weil er
> Formulare für einen Reisepass nicht unterschreibt und ihm
> seine Nationalität nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist ...
> er bekommt in der Unterkunft ... Sachleistungen. [2]
Während also ein unkooperativer Flüchtling dauerhaft Leistungen
erhält, werden einem unkooperativen Arbeitslosen alle Mittel
gestrichen.
[1] http://www.hartziv.org/sgb-ii/paragraph31a.html
[2] http://www.main-echo.de/regional/franken-bayern/art4022,1870153