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  • Theodem

mehr als 1000 Beiträge seit 27.08.2015

Re: Zweiklassenrecht

> Wo hast du den diesen Quatsch her?

Das steht im SGB II:

> § 31a SGB II – Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
> (1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das 
> Arbeitslosengeld II in einer ersten Stufe um 30 Prozent des für 
> die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 
> maßgebenden Regelbedarfs. Bei der ersten wiederholten 
> Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich das Arbeitslosengeld II 
> um 60 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte 
> Person nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder 
> weiteren wiederholten Pflichtverletzung nach § 31 entfällt das 
> Arbeitslosengeld II vollständig [1]

Im Gegensatz dazu:

> Ein Afrikaner, dessen Asylantrag abgelehnt wurde, stellt die 
> Würzburger Ausländerbehörden vor ein Problem: Seit Jahren 
> kann der Mann kann nicht abgeschoben werden, weil er 
> Formulare für einen Reisepass nicht unterschreibt und ihm 
> seine Nationalität nicht zweifelsfrei nachzuweisen ist ... 
> er bekommt in der Unterkunft ... Sachleistungen. [2]

Während also ein unkooperativer Flüchtling dauerhaft Leistungen
erhält, werden einem unkooperativen Arbeitslosen alle Mittel
gestrichen.

[1] http://www.hartziv.org/sgb-ii/paragraph31a.html
[2] http://www.main-echo.de/regional/franken-bayern/art4022,1870153

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