Für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Preisen wird der Zahlungsanspruch auf 0 gesenkt.
Steht im EEG §51
Die Stundenanzahl wird mehrmalig verringert und beträgt ab 2027 nur noch eine Stunde.
Für die Dauer von mindestens drei aufeinanderfolgenden Stunden mit negativen Preisen wird der Zahlungsanspruch auf 0 gesenkt.
Steht im EEG §51
Die Stundenanzahl wird mehrmalig verringert und beträgt ab 2027 nur noch eine Stunde.