§ 270 BGB, Zahlungsort
1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Ist ein uralter Rechtsgrundsatz: Geldschuld ist eine Bringschuld, und eine gelieferte Ware gilt dann als bezahlt, wenn das Geld im Macht-/Verfügungsbereich des Gläubigers angekommen ist.
Der Gläubiger muss über das Geld bzw. das Konto, auf das gezahlt wird, verfügen können.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.04.2022 12:08).