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  • Kaschuge

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§ 270 BGB, Zahlungsort

§ 270 BGB, Zahlungsort

1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

Ist ein uralter Rechtsgrundsatz: Geldschuld ist eine Bringschuld, und eine gelieferte Ware gilt dann als bezahlt, wenn das Geld im Macht-/Verfügungsbereich des Gläubigers angekommen ist.

Der Gläubiger muss über das Geld bzw. das Konto, auf das gezahlt wird, verfügen können.

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.04.2022 12:08).

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