Kaschuge schrieb am 28.04.2022 12:02:
§ 270 BGB, Zahlungsort
1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
Ist ein uralter Rechtsgrundsatz: Geldschuld ist eine Bringschuld, und eine gelieferte Ware gilt dann als bezahlt, wenn das Geld im Macht-/Verfügungsbereich des Gläubigers angekommen ist.
Der Gläubiger muss über das Geld bzw. das Konto, auf das gezahlt wird, verfügen können.
... in genau derselben Weise, in der der allerwerteste Westen das Völkerrecht ausser Kraft setzt & durch die »Regelbasierte Ordnung« von seinen Gnaden ersetzt, braucht der sich auch um solche Petitessen wie oben benannt keinen Deut zu scheren.
Der Wertewesten braucht keine Gesetze - er ist das Gesetz, Punkt. Wenn es also hart auf hart kommen sollte, wird festgestellt, dass Russland keinen Anspruch auf Bezahlung für sein Gas hat (& noch nie hatte). Man war hier nur so nett, das bis jetzt gemacht zu haben. Aber damit ist nun Schluss, wenn »der Russe« nicht gehorchen will :->>>.
Also kleine Erweiterung der »Regelbasierten Ordnung« in diesem Sinne, & das Problem ist gelöst. & dann wissen auch alle anderen Rohstofflieferanten (Drittweltländer, also McCain'sche Tankstellen, sofern nicht wie Polen, Australien etc. zum industrialisierten Wertewesten gehörig) gleich, wo es langgeht.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (28.04.2022 12:26).