Duesseldorfer schrieb am 13.10.2024 11:54:
Das besagt, das kein anderes Land sich in die inneren Angelegenheiten eines anderes Landes einmischen darf.
M.E. verstößt die EU dann gegen Völkerrecht, wenn Sie das, macht was sie fordern.
Gruß
D.
Ist irrelevant, da die Pflicht der UN Mitglieder zu Verfolgung von Völkerstraftaten, welche auch im deutschen Völkerstrafgesetzbuch verankert sind, übergeordnet ist. Diese Verfolgung ist nicht territorial oder zeitlich limitiert. § 1 VStGB in Bezug auf §§ 6 - 12 VStGB.
Und vieles deutet darauf hin, dass hier auf Deutschland bezogen im Einzelfall der § 7 VStGB greifen könnte. Vor allem in Verbindung mit den §§ 8 - 12 VStGB.
EU als übergeordnete juristische Person mit vielen an die EU abgegebenen Kompetenzen, auch juristischen, ist gleichermaßen verpflichtet.
So eine Forderung ist eher ein höfflicher Hinweis, dass ein Staat seine Pflichten vernachlässigt, wenn er im Rahmen eigener, schon durch das Strafrecht gegebener Zuständigkeit nicht handelt.
Dazu kommt, dass der Artikel viele Verstöße gegen das Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, bzw. über die Behandlung der Kriegsgefangenen, andeutet.
Anfänglich wären hier Meldepflichten bei Ingewahrsamnahme und der Zugang zu den Inhaftierten, über Versorgung der Inhaftierten, bis zu nicht aufgeklärtem Tod.
Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.10.2024 15:59).