Das ist durchaus noch ein bißchen komplizierter:
Die Luftverkehrsordnung legt in §13 die Ausweichregeln fest:
> http://norm.bverwg.de/jur.php?luftvo,13
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 13 Ausweichregeln
Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S.
1032) geändert worden ist
(1)
Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
(2)
Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu
gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das von links kommt,
auszuweichen. Jedoch haben stets auszuweichen
1.
motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den
Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und
Ballonen;
2.
Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und
Ballonen;
3.
Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
4.
motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere
Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar schleppen.
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung
der Ausweichregeln als Segelflugzeuge.
(3)
Überholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das überholende
Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt, den Flugweg des anderen
zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug
überholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer
Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der
Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Verhältnis der
Flugrichtungen zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten
und grünen Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b)
des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
(4)
Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden
Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
(5)
Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden
Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft sind, hat das höher fliegende
dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben
motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen
Luftfahrzeugen in jedem Falle auszuweichen. Ein tiefer fliegendes
Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des
Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden oder überholen.
(6)
Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines
Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.
(7)
Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in
seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.
(8)
Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 nicht
auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat, muß seinen Kurs und
seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr
ausgeschlossen ist.
(9)
Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten
Luftfahrzeugführer nicht von ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß
ein Zusammenstoß vermieden wird. Dies gilt auch für Ausweichmanöver,
die auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen
Kollisionswarngerät gegeben werden. Ein Luftfahrzeug, das nach den
Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder
dessen Flugweg meiden und seinen Kurs ändern muß, darf das andere
Luftfahrzeug nur in einem Abstand überfliegen, unterfliegen oder vor
diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung dieses
Luftfahrzeugs ausschließt.
Die Luftverkehrsordnung legt in §13 die Ausweichregeln fest:
> http://norm.bverwg.de/jur.php?luftvo,13
Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
§ 13 Ausweichregeln
Luftverkehrs-Ordnung vom 10. August 1963 (BGBl. I S. 652), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S.
1032) geändert worden ist
(1)
Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die
Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen.
(2)
Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu
gleicher Höhe, so hat das Luftfahrzeug, das von links kommt,
auszuweichen. Jedoch haben stets auszuweichen
1.
motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, den
Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und
Ballonen;
2.
Luftschiffe den Segelflugzeugen, Hängegleitern, Gleitsegeln und
Ballonen;
3.
Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel den Ballonen;
4.
motorgetriebene Luftfahrzeuge den Luftfahrzeugen, die andere
Luftfahrzeuge oder Gegenstände erkennbar schleppen.
Motorsegler, deren Motor nicht in Betrieb ist, gelten bei Anwendung
der Ausweichregeln als Segelflugzeuge.
(3)
Überholt ein Luftfahrzeug ein anderes, so hat das überholende
Luftfahrzeug, auch wenn es steigt oder sinkt, den Flugweg des anderen
zu meiden und seinen Kurs nach rechts zu ändern. Ein Luftfahrzeug
überholt ein anderes, wenn es sich dem anderen von rückwärts in einer
Flugrichtung nähert, die einen Winkel von weniger als 70 Grad zu der
Flugrichtung des anderen bildet. Bei Nacht ist dieses Verhältnis der
Flugrichtungen zueinander anzunehmen, wenn die vorgeschriebenen roten
und grünen Positionslichter (Anlage 1 § 2 Abs. 1 Buchstabe a und b)
des Luftfahrzeugs nicht gesehen werden können.
(4)
Luftfahrzeugen im Endteil des Landeanflugs und landenden
Luftfahrzeugen ist auszuweichen.
(5)
Von mehreren einen Flugplatz gleichzeitig zur Landung anfliegenden
Luftfahrzeugen, die schwerer als Luft sind, hat das höher fliegende
dem tiefer fliegenden Luftfahrzeug auszuweichen. Jedoch haben
motorgetriebene Luftfahrzeuge, die schwerer als Luft sind, anderen
Luftfahrzeugen in jedem Falle auszuweichen. Ein tiefer fliegendes
Luftfahrzeug darf ein anderes Luftfahrzeug, das sich im Endteil des
Landeanflugs befindet, nicht unterschneiden oder überholen.
(6)
Ein Luftfahrzeug darf erst dann starten, wenn die Gefahr eines
Zusammenstoßes nicht erkennbar ist.
(7)
Ein Luftfahrzeug hat einem anderen Luftfahrzeug, das erkennbar in
seiner Manövrierfähigkeit behindert ist, auszuweichen.
(8)
Ein Luftfahrzeug, das nach den Absätzen 1 bis 5 und 7 nicht
auszuweichen oder seinen Kurs zu ändern hat, muß seinen Kurs und
seine Geschwindigkeit beibehalten, bis eine Zusammenstoßgefahr
ausgeschlossen ist.
(9)
Die Vorschriften über die Ausweichregeln entbinden die beteiligten
Luftfahrzeugführer nicht von ihrer Verpflichtung, so zu handeln, daß
ein Zusammenstoß vermieden wird. Dies gilt auch für Ausweichmanöver,
die auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen
Kollisionswarngerät gegeben werden. Ein Luftfahrzeug, das nach den
Absätzen 2 bis 5 und 7 einem anderen Luftfahrzeug ausweichen oder
dessen Flugweg meiden und seinen Kurs ändern muß, darf das andere
Luftfahrzeug nur in einem Abstand überfliegen, unterfliegen oder vor
diesem vorbeifliegen, der eine Gefährdung oder Behinderung dieses
Luftfahrzeugs ausschließt.