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  • Rainer-ich

mehr als 1000 Beiträge seit 06.01.2014

Es gibt juristisch keine Bedarfsgemeinschaft!

Das Wort Bedarfsgemeinschaft ist eine Erfindung des Hartz4-Konstrukts mit dem Ziel, irgendwelche nicht vorhandenen Ansprüche trotzdem anrechnen zu können.
Das wurde bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht als unrechtmäßig angesehen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.html

Dieses Urteil wurde bisher und wird immer noch fleißig ignoriert! Im Kern geht es darum, dass nicht auf Leistungen ohne Rechtsanspruch verwiesen werden darf.
Damit sind eigentlich nur titulierte Ansprüche anrechenbar! Das bloße Zusammenwohnen, egal ob mit gemeinsamen Kind, über welchen Zeitraum , mit welchen (sexuellen) Aktivitäten u.s.w. lösen eben keinerlei Ansprüche aus. Das SGB2 listet verbotenerweise die Gründe zur Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft auf - eine Riesen-Sauerei! https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html dort Absatz 3 und lässt damit den Hilfebedürftigen im Regen stehen. Eine Verweigerung des "Unterstützungspflichtigen" entgegen der Vermutung auf Unterstützungswillen führt zur absoluten Recht- und Mittellosigkeit... Da helfen selbst Willenserklärungen nicht, da wird Egoismus unterstellt und nur die Vermutung gilt!

Der andere Kern des BVerfG-Urteils beinhaltet das Verbot jeglicher Sanktionen, d.h. jeder Unterdeckung des Existenzminimums und das Existenzminimum mit Bringepflicht des Staates. Das wurde später aufgeweicht, plötzlich sind 30% Unterdeckung in Ordnung....
Rainer

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