Rainer-ich schrieb am 17.07.2024 10:54:
Das Wort Bedarfsgemeinschaft ist eine Erfindung des Hartz4-Konstrukts mit dem Ziel, irgendwelche nicht vorhandenen Ansprüche trotzdem anrechnen zu können.
Das wurde bereits 2010 vom Bundesverfassungsgericht als unrechtmäßig angesehen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2010/02/ls20100209_1bvl000109.htmlDieses Urteil wurde bisher und wird immer noch fleißig ignoriert! Im Kern geht es darum, dass nicht auf Leistungen ohne Rechtsanspruch verwiesen werden darf.
Damit sind eigentlich nur titulierte Ansprüche anrechenbar! Das bloße Zusammenwohnen, egal ob mit gemeinsamen Kind, über welchen Zeitraum , mit welchen (sexuellen) Aktivitäten u.s.w. lösen eben keinerlei Ansprüche aus. Das SGB2 listet verbotenerweise die Gründe zur Vermutung einer Bedarfsgemeinschaft auf - eine Riesen-Sauerei! https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html dort Absatz 3 und lässt damit den Hilfebedürftigen im Regen stehen. Eine Verweigerung des "Unterstützungspflichtigen" entgegen der Vermutung auf Unterstützungswillen führt zur absoluten Recht- und Mittellosigkeit... Da helfen selbst Willenserklärungen nicht, da wird Egoismus unterstellt und nur die Vermutung gilt!
Also, ich habe gerade dem Jobcenter wirkungsvoll und erfolgreich verklickert, dass unser volljähriges, in der elterlichen Wohnung lebendes und ein eigenes Erwerbseinkommen habendes gemeinsames Kind nicht in dem Sinne Teil der Bedarfsgemeinschaft ist, dassund sein überschießendes Einkommen auf unseren Bedarf angerechnet werden kann. Ich musste dazu nur ausführen, dass wir als Eltern keinerlei wie auch immer gearteten Rechtsanspruch auf bzw. irgendeine Verfügungsgewalt über irgendwelches Einkommen jedweder Art des Kindes haben, solange dieses Einkommen jährlich 100.000 € unterschreitet, lediglich durch Gesamtschuldnerschaft auf Erstattung von 1/3 Mietanteil, die wir im Zweifel auf dem Rechtsweg gegen unser Kind einklagen könnten. Die korrigierten Bescheide samt fetter Nachzahlung sind gerade gestern hier eingegangen. :)
Ich bin mir ziemlich sicher, dass dies auch bei anderen Konstellationen wie z.B. Zusammenleben nicht verheirateter Paare mit getrennten Konten erfolgreich (ggfs. bei bockigen Jobcentern mittels Sozialgericht) sein dürfte.
Was das Jobcenter tun darf: Den Regelbedarf zum Lebensunterhalt herabstufen (der ist bei allein lebenden Personen ja höher, als bei Personen einer Bedarfsgemeinschaft). Das ist tatsächlich auch gerechtfertigt, da man ja wohl kaum 2 Telefon-/Internetanschlüsse bezahlt und zwei Kühlschränke Strom verbrauchen usw...
Das Jobcenter darf aber m.E. nicht das überschießende Einkommen eines Teils der nicht vergatterten Bedarfsgemeinschaft auf die "Hilfe zum Lebensunterhalt" des anderen Teils anrechnen, da der andere Teil keinerlei Rechtsansprüche auf Unterhalt gegenüber dem einen Teil geltend machen kann. Bei eingetragenen Lebenspartnern oder Ehegatten darf das Jobcenter dies allerdings, da diese bereits rechtswirksam erklärt haben, füreinander einzustehen und auf dieser Basis wechselseitige Unterhaltsansprüche haben, die sie ggfs. rechtlich geltend machen, als vor Gericht ein Urteil auf Zahlung erwirken könnten.