Lu.topia schrieb am 17.07.2024 21:59:
...Ich bin mir ziemlich sicher, dass dies auch bei anderen Konstellationen wie z.B. Zusammenleben nicht verheirateter Paare mit getrennten Konten erfolgreich (ggfs. bei bockigen Jobcentern mittels Sozialgericht) sein dürfte...
Herzlichen Glückwunsch...
Ob ein gemeinsames Konto plötzlich Unterhaltsansprüche auslösen kann - sehe ich anders. Ist die Zugriffsmöglichkeit eine Erlaubnis zum Diebstahl oder haben Firmen-Buchhalter plötzlich Unterhaltsansprüche?
Auf jeden Fall ist die positive Schutzpflicht (deutsch: Bringepflicht des Staates) fürs Existenzminimum eben gerade nicht gewährleistet. Dazu wäre eine Leistungsgewährung (evtl. mit Regress auf den angeblich Verpflichteten) erforderlich.
Es gab da schon verschiedene erschütternde Urteile zur Bedarfsgemeinschaft, da reichte auch schon mal bei der "Verfolgungsbetreuung" im Korridor vorgefundenes Sexspielzeug.
Schlimm ist, dass man erst den Klageweg beschreiten muss und der Ausgang immer riskant ist. Eine durchsetzbare Mitwirkungspflicht des reichen Zwangsbedarfsgemeinschaftsteils gibts auch nicht. Dann zwingend Auskünfte zu Einkünften & Vermögen erteilen?
Man bedenke dass diese Menschen finanziell und oft auch mental am Ende sind - dann noch richtig reintreten??? Dies führt zu weiteren Problemen mit Krankenversicherung und Co..
Und die Justiz, d.h. der Unterrichter auf dem Weg zum Oberrichter ist nunmal systemtreu: "Unsere Abgeordneten werden schon ans Grundrecht gedacht haben(§7(3a)SGBII), das hinterfrage ich nicht - basta!" so tönte ein Sozialrichter und ließ einen im Regen stehen. Durch die Instanzen ists schwierig(Bundessozialgericht hat Anwaltszwang) und BVerfG muss weder annehmen noch begründen (hätten auch sagen dass es längst entschieden ist und aufs Urteil verweisen können).
Das Wort Bedarfsgemeinschaft lässt bei mir alle Alarmglocken schrillen und hat das Potenzial zum Unwort des Jahres!
Rainer