Videobeweis schrieb am 17.07.2024 11:06:
jungspund schrieb am 17.07.2024 11:04:
Videobeweis schrieb am 17.07.2024 10:41:
Ob IV/IV oder III/V die finale Abrechnung erfolgt erst am Jahresende mit der Steuererklärung und dann zahlt man nach oder bekommt was wieder.
Wenn ich das richtig verstanden habe, muss man Zusammenveranlagung beantragen UND dann schlägt irgendwie die Steuerpogression positiv zu Buche, WENN die Unterschiede sehr groß sind. Das wars dann aber auch.
Dann hast du nichts verstanden. 😂
Tatsächlich irrst du hier. Es macht gerade bei unterschiedlich hohen Einkommen der Ehepartner einen erheblichen monetären Unterschied, ob sie sich getrennt oder zusammen veranlagen lassen. Kannst du ausrechnen lassen: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/veranlagungsrechner
Kurzes Beispiel: Bei Einkommen von 30.000/10.000 liegt der jährliche Steuervorteil durch Zusammenveranlagung bei 928€. Bei gleichhohen Einkommen gibt es keinen Steuervorteil.
Und genau das meint der Begriff Ehegattensplitting. Das andere ist die Wahl der Steuerklassen, um bei unterschiedlich hohen Einkommen bereits über das ganze Jahr den Vorteil des steuerlichen Ausgleichs (exklusive Vorteil durch Zusammenveranlagung) nutzen zu können, statt ihn erst nach Einreichung der Steuererklärung zu erhalten.