... wäre die Bundesregierung nach dem Gewitter nicht verstummt.
Es ist genau das passiert, was passieren sollte.
Den Terrorakt durch den Durchlauferhitzer jagen und wenn er abkühlt, der Zündflamme neues Gas geben - mit Mutmaßungen, Beschuldigungen, Wahrscheinlichkeiten, Vermutungen, könnte, hätte, sollte, müsste, wahrscheinlich, hoher Wahrscheinlichkeit, Aussagen, Gegenaussagen.
Sofort in allen Medien verbreiten, die sofortige Reaktion in Forenbeiträgen jeder Forenseite und Benzin ins Feuer durch die Politik in dem man immer neue Gegebenheiten findet den Terrorakt nur nicht öffentlich aufzuklären, sondern die Diskussionen immer wieder anzuheizen.
Hauptsache die Bürger zerreißen sich Mäuler und Hirne und "die Leute", die das beabsichtigen, lehnen sich bei Bier und Popcorn genüsslich zurück und genießen das Schauspiel. Und je konfuser der Vorfall Flammen schlägt, um so besser.
Woran man sich Orientieren könnte wäre eine öffentliche Darstellung der Bundesregierung über ihren Kenntnisstand. Aber Pustekuchen.
Die deutsche Regierung weiß was, erklärt es aber zum Geheimnis.
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Linke fragt nach Anschlägen auf Nord-Stream-Pipelines
Kleine Anfrage - 14.11.2022 (hib 655/2022)
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-921048
Drucksache 20/4303
08.11.2022
https://dserver.bundestag.de/btd/20/043/2004303.pdf
Antwort der Bundesregierung
Drucksache 20/4964
15.12.2022
(inklusive der Fragen)
https://dserver.bundestag.de/btd/20/049/2004964.pdf
"Die Fragen 6 bis 6d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen kann. Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere Staatswohlerwägungen zählen.Eine Offenlegung der erfragten Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten zu besonders schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten, Kenntnisstand, Methodik und Arbeitsweise der Nachrichtendienste des Bundes bekannt würden, infolgedessen sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure entsprechende Rückschlüsse ziehen und entsprechende Abwehrstrategien entwickeln könnten. Ferner sind Gegenstand der Frage solche Informationen, die den Restriktionen der „Third-Party-Rule" unterliegen, welche den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste betrifft. Die Bedeutung der „Third Party Rule" für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 (Rz. 162 bis 166) gewürdigt."
Damit ist die Behandlung des Themas der Terroranschläge auf die NS Pipeline nur noch rein rhetorisch.