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  • r8sta

793 Beiträge seit 27.03.2004

Re: Der Widerstandsfall tritt nicht ein, wenn

Die Rechte des Art 20 Abs 4 sind in der jetzigen Situation schon zu beachten. Auch wenn es eine evtl. Mehrheit in der Bevölkerung geben sollte, die die Einschränkungen der Grundrechte billigt, liegt im gewissen Sinne eventuell ein Staatsstreich im Bereich des Möglichen.
Bestimmte Äußerungen auch regierender Politiker, zeigen deutliche Zeichen von Volksverhetzung. Andere "Vorschläge" von einem Bürgermeister erfüllen schon den Tatbestand der Willkür gegen Minderheiten.
Nur hilft das Recht nach GG Art 20.4 nicht wirklich, es wird ja wahrscheinlich durch das BVG in keiner Weise den Bürgern zugesprochen werden. Von der Betrachtungsweise aus, dass also ein Staatsstreich gegen die Bürger erfolgt, ist der Bürger weder durch die Judikative, noch durch die Exekutive, geschützt. Der Artikel 20.4 ist nur Recht auf Widerstand, ohne einen Rechtsschutz zu generieren. Für das gute Gewissen. :-(

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