Artikel 3
1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort.
http://www.documentarchiv.de/brd/2p4.html
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Da die BRD vertraglich versichert hat, sogar auf die "Verfügungsgewalt über atomare ... Waffen" zu verzichten, widersprechen eigentlich sogar Neuerungen wie die sog. "atomare Teilhabe" dem 2+4-Vertrag.