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  • Antiquariat

9 Beiträge seit 24.08.2015

Zwei-plus-Vier-Vertrag: Artikel 3, (1)

Zitat aus dem Zwei-plus-Vier-Vertrag
"Artikel 3
(1) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik bekräftigen ihren Verzicht auf Herstellung und Besitz von und auf Verfügungsgewalt über atomare, biologische und chemische Waffen. Sie erklären, daß auch das vereinte Deutschland sich an diese Verpflichtungen halten wird. Insbesondere gelten die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen vom 1. Juli 1968 für das vereinte Deutschland fort. "

Quelle: https://de.wikisource.org/wiki/Zwei-plus-Vier-Vertrag
Hervorhebung, fett, von mir

Dieser Vertrag hat Gültigkeit.
Es ist vertraglich keinerlei Möglichkeit zur Kündigung vorgesehen, schon gar nicht eine einseitige Kündigung. Wenn überhaupt, wäre eine nachträgliche Vertragsänderung nur möglich unter Zustimmung aller Vertragsunterzeichner: UdSSR (Rechtsnachfolger Russische Föderation), USA, UK, Frankreich und Deutschland.

Ein Bruch dieses Vertrages durch Deutschland wäre faktisch der Bruch des unterzeichneten Friedensvertrages, welcher den 2. Weltkrieg beendet und das Zusammengehen der DDR und BRD zum heutigen Deutschland ermöglicht hat.

Bei einer einseitigen Kündigung oder Zuwiderhandlung von Seiten Deutschlands ist dabei ausdrücklich auf die immer noch bestehende Feindstaatenklausel der UN zu verweisen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Feindstaatenklausel

Das Posting wurde vom Benutzer editiert (13.05.2024 23:00).

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