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mehr als 1000 Beiträge seit 02.09.2003

Die Urteilsbegründung wirft Fragen auf

Diese Maßnahmen seien durch das für Coronamaßnahmen einschlägige Infektionsschutzgesetz nicht gedeckt gewesen. Dieses Gesetz gehe davon aus, dass eine Absonderungsverfügung freiwillig befolgt werde, weil die Betroffenen Einsicht in die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme zeigten. Sollte es zu individuellen Verstößen gegen eine Absonderungsanordnung kommen, sehe das Gesetz allein eine zwangsweise Absonderung in einem Krankenhaus, in bestimmten Fällen in einer anderen Einrichtung vor. Der Gebäudekomplex Groner Landstraße 9, 9a und 9b und die darin befindlichen Wohnungen seien eine solche Einrichtung nicht. Damit sei es der zuständigen Behörde verwehrt, andere Maßnahmen und Anordnungen zu ergreifen, die zumindest von ihrer subjektiven Zielsetzung her erkennbar darauf gerichtet gewesen seien, die durch den Betroffenen eigentlich „freiwillig“ zu befolgende Absonderungsverfügung doch zwangsweise durchzusetzen. Die Kläger, die keine Quarantänebrecher waren, hätten nicht zwangsweise auf ihre Wohnung verwiesen und am Verlassen des Gebäudekomplexes nicht durch einen Bauzaun und Polizei gehindert werden dürfen. Überdies hätte diese freiheitsentziehende Maßnahme eines richterlichen Beschlusses bedurft. Einen solchen hatte die Stadt nicht erwirkt.

Das ist schon ein wenig absurd. Eine behördliche Verfügung oder Anordnung widerspricht der Idee der "Freiwilligkeit" schon deshalb, weil ihre Nichtbefolgung mit Sanktionen und tatsächlichen Freiheitsentzug geahndet wird.

Eine Quarantäneanordnung ist daher Freiheitsentzug (gerechtfertigt oder nicht). Etwas anderes zu behaupten ist Unsinn.

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