...wie die Regierung in ihrer Antwort. Und der Autor des Artikels schaut leider nicht in die einschlägigen Gesetze rein, damit er das merkt.
Der entscheidende Punkt ist §38 im SGB III.
Man muss sich nämlich bereits dann beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden, wenn man das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses kennt, mindestens jedoch 3 Monate vorher.
Und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine impfunwillige Pflegekraft ist ja mit dem Beschluss der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereits Mitte Dezember bekannt. Sind auch ziemlich genau 3 Monate.
Wenn man also von dem Gesetz betroffene Pflegekraft ist, musste man sich praktisch am Tag nach der Verabschiedung des Gesetzes beim Arbeitsamt melden.
Das Vorliegen einer schriftlichen Kündigung durch den Arbeitgeber ist für die Meldung nicht erforderlich.