Man muss sich nämlich bereits dann beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden, wenn man das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses kennt, mindestens jedoch 3 Monate vorher.
Und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine impfunwillige Pflegekraft ist ja mit dem Beschluss der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereits Mitte Dezember bekannt. Sind auch ziemlich genau 3 Monate.
Aus einem bestehenden Job heraus kann man sich ohne Kündigung praktisch nicht arbeitssuchend melden. Bezogen auf den Fall - Immerhin könnte der Arbeitgeber Dir ja eine andere Arbeit anbieten, die nicht der Impfpflicht unterliegt.
Unwissen scheint nach wie vor die größte Triebfeder für Querulantentum zu sein.