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  • BythMuster

mehr als 1000 Beiträge seit 07.10.2020

Und wieder hat einer nix verstanden

Man muss sich nämlich bereits dann beim Arbeitsamt als arbeitssuchend melden, wenn man das Ende seines Beschäftigungsverhältnisses kennt, mindestens jedoch 3 Monate vorher.
Und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses für eine impfunwillige Pflegekraft ist ja mit dem Beschluss der einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereits Mitte Dezember bekannt. Sind auch ziemlich genau 3 Monate.

Aus einem bestehenden Job heraus kann man sich ohne Kündigung praktisch nicht arbeitssuchend melden. Bezogen auf den Fall - Immerhin könnte der Arbeitgeber Dir ja eine andere Arbeit anbieten, die nicht der Impfpflicht unterliegt.

Unwissen scheint nach wie vor die größte Triebfeder für Querulantentum zu sein.

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