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  • Russischer Hacker

mehr als 1000 Beiträge seit 29.05.2017

Re: Offizielle Reaktionen des Russischen Justizministeriums.

Die Anforderungen an eine Unabhängigkeitserklärung liegen mit Recht sehr, sehr hoch.

Wie lauten diese Anforderungen?

Aus dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs über die Unabhängigkeitserklärung Kosovos

https://www.bundestag.de/resource/blob/191664/b14ce4e8a3e1f73a92fe9d9b5aa99d30/kosovo-data.pdf

Der IGH geht in seinem Gutachten davon aus, dass eine Unabhängigkeitserklärung dann im Einklang mit dem Völkerrecht steht, wenn sie gegen keine anwendbare Regel des Völkerrechts verstößt. Nicht erforderlich sei hingegen eine Legitimation durch eine völkerrechtliche Norm.

Spanien beruft sich beim Verbot der Unabhängigkeit Kataloniens auf das Prinzip der Territorialen Integrität.

Weiter beim IGH dazu:
Auch aus dem von einigen Beteiligten angeführten Prinzip der territorialen Integrität folgt nach Auffassung des IGH kein Verbot von Unabhängigkeitserklärungen. Dieses Prinzip finde nur in den zwischenstaatlichen Beziehungen, nicht aber im innerstaatlichen Bereich Anwendung.

Denn, bei einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung einer Region handelt es sich um eine innerstaatliche Angelegenheit. Solche Dinge sind nicht einmal ein Gegenstand des Völkerrechts. Das Völkerrecht regelt Beziehungen zwischen Staaten. Das Prinzip der territorialen Integrität schützt Staaten vor Landraub durch Andere Staaten. Jedoch nicht vor dem innerlichen Zerfall.

Es gibt kein Recht auf Separation.

Ein Verbot oder irgendwelche Anforderungen gibt es nicht. Korrekt muss man sagen ist Separation gar keine Frage des Völkerrechts. Unabhängigkeitserklärungen sind international überhaupt nicht geregelt.

Es gibt jedoch das Recht der Völker auf Selbstbestimmung worauf sich die katalonischen Separatisten berufen. Es Folgt aus der Internationalen Konvention der Vereinten Nationen über Bürgerliche und Politische Rechte von 1966.

Artikel 1
(1) Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts entscheiden sie frei über ihren politischen Status und gestalten in Freiheit ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

[...]
(3) Die Vertragsstaaten, einschliesslich der Staaten, die für die Verwaltung von Gebieten ohne Selbstregierung und von Treuhandgebieten verantwortlich sind, haben entsprechend den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen die Verwirklichung des Rechts auf Selbstbestimmung zu fördern und dieses Recht zu achten.

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