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  • szul

mehr als 1000 Beiträge seit 25.06.2003

objektiver Erklärungswert und der Empfängerhorizont

norkot schrieb am 04.07.2024 21:40:

Wenn das verboten werden sollte, was zeigt man dann aufm Metalkonzert?
Der Ziegenschädel ist da der Standard, völlig ohne politische Bedeutung.
Vielleicht sollten die Wacken-Veranstalter sich schonmal was neues suchen, nen Lutscher oder so.

Keine Angst, die dürfen weiterhin ihre buddhistische Mudra zeigen,
oder dass sie Fans der Texas Longhorns sind,
oder eben auch ihre Pommesgabel,
so sie denn Frittenfans sind.

Gesten sind niemals grundsätzlich verboten,
da diese immer im Kontext zu bewerten sind.

Generell sind Gesten im rechtlichen Kontext auszulegen und zu bewerten. Entlang der einschlägigen Auslegungsregeln des deutschen Rechtssystems, insbesondere denen der §§ 133, 157 BGB, ist dabei vorrangig auf den objektiven Erklärungswert und den Empfängerhorizont abzustellen. Das bedeutet, dass der Inhalt einer Geste im Zweifelsfall so zu verstehen ist, wie ein objektiver Dritter sie in der jeweiligen Situation verstehen würde.

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