Er hat gegen eine Gummiformulierung im §140 verstoßen:
"...in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,..."
Was "geeignet" ist, den öffentlichen Frieden zu stören, ist sehr weit auslegbar - für mich viel zu weit. So muss der "öffentliche Frieden" nicht konkret gestört worden sein, sondern es reicht schon die theoretische Möglichkeit, dass sich jemand daran stören könnte. Besonders bei Volksverhetzungsprozessen wird gerne von dieser weiten Interpretationsspanne Gebrauch gemacht.