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  • Ammerländer

mehr als 1000 Beiträge seit 24.01.2021

Re: Einst existierte ein Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG

Pseudonymuse schrieb am 30.08.2023 19:14:

umgangssprachlich das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Bürgers, bundesverfassungsgerichtlich verbrieft, gegenüber dem Staat. Auch die Europäische Menschenrechtskonvention hat mit Artikel 8 Absatz 1 verankert: „Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.“ ... und medizinische Daten sind sowas von privat.
Es sind nicht nur Ärztekammer und Patientenschutz-Stiftung, die vehement bspw,. gegen das DigiG votieren. Nahezu alle Fachleute in den Patientenversorgung inklusive der Datenschutzverantwortlichen (die Betroffenenrechte wahrnehmen! - deswegen kämpfen die gierigen Datenverwerter so vehement gegen die!) lehnen das Gesetz in der jetzigen Form strikt ab.

Die Primärnutzung von medizinischen Daten hat eine klare Zweckbindung (Rechtfertigungsgrund). Die im DigiG beabsichtigte Sekundärnutzung der Daten stellt einen eklatanten Paradigmenwechsel im Recht der Betroffenen gegenüber dem Staat dar, zumal die meisten Betroffenen garnicht wissen was da passiert.

Liest man das Ganze im Corona-Kontext, so handelt es sich hier erneut um ein Gesetz zur Industrieförderung. Damals die Impfstoff- und Maskenindustrie, künftig die Pharma- KI- und Softwareindustrie.

Und dann kommt ein Herr Raffelhüschen um die Ecke und lamentiert über Risikosportarten und ungesunde Lebensweisen die Medizin so teuer machen sollen. Noch unglaubwürdiger kann es nicht werden, aber die meisten Beitragszahler/Wähler/Bürger/etc. kaufen ihm das ab. Immerhin hat er einen Professorentitel und ist laut Bild "Deutschlands führender Finanzexperte".

Denk ich an Deutschland in der Nacht,
Dann bin ich um den Schlaf gebracht,
Ich kann nicht mehr die Augen schließen,
Und meine heißen Tränen fließen.
H.Heine

Ich würde nicht mehr zum Arzt gehen.
H. Heine hat das Gedicht genau anders gemeint, als Sie es benutzen.

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