Diejenigen die mit dem AG die Möglickeit zum Homeoffice vereinbart haben, sind nicht betroffen.
Bei den Anträgen nach § 56 IfSG hat z. B. die Regierung von Oberbayern immer schon abgefragt, ob Homeoffice möglich ist und wenn Nein, warum dies nicht möglich ist.
Wenn Homeoffice möglich war, war dies immer ein Ausschlussgrund für eine Erstattung nach § 56 IfSG. War der AN jedoch zusätzlich krank, ist vorrangig LFZG anzuwenden.